Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 30c, Fassung vom 22.10.2019

Berufsausbildungsgesetz § 30c

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30c

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Vertrauensrat

Paragraph 30 c,
  1. Absatz einsPersonen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 8 c,, Paragraph 30, oder gemäß Paragraph 30 b, ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Dieser hat die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen. Weiters kann der Vertrauensrat Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen und ist in die Planung der Ausbildung einzubeziehen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen, ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren und ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Jugendlichen bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festlegen.
  2. Absatz 2Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung mit bis zu dreißig Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss. Bei 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort besteht der Vertrauensrat aus zwei Mitgliedern, bei 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern. Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied. Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie bei Rücktritt von der Funktion. Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
  3. Absatz 3Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mittels Verordnung die Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung). Die Wahl kann binnen eines Monats beim Gericht durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118867

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P30c/NOR40118867