Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 30a, Fassung vom 22.10.2019

Berufsausbildungsgesetz § 30a

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Auszeichnung

Paragraph 30 a,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann auf einstimmigen Antrag des Landes-Berufsausbildungsbeirates einem Ausbildungsbetrieb die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit dem Hinweis „Staatlich ausgezeichneter Ausbildungsbetrieb“ als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Dieses Recht wird durch eine Änderung der Rechtsform nicht berührt. Auszeichnungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267, und keinen Bundesverwaltungsabgaben.
  2. Absatz 2Die Auszeichnung darf nur verliehen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb sich durch außergewöhnliche Leistungen in der Ausbildung von Lehrlingen und im Lehrlingswesen Verdienste um die österreichische Wirtschaft erworben hat und eine allgemein geachtete Stellung einnimmt.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn diese trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Absatz eins, entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz 2, nicht mehr gegeben sind. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat, die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder die Kammer für Arbeiter und Angestellte können den Widerruf der Auszeichnung beantragen.
  4. Absatz 4Ausbildungsbetriebe (Ausbildungsstätten), denen die Auszeichnung nicht verliehen oder diese widerrufen worden ist, dürfen diese nicht führen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 267/1957

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P30a/NOR40118850