Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 1a, Fassung vom 22.10.2019

Berufsausbildungsgesetz § 1a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1a

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ziele der Berufsausbildung – Qualitätsmanagement

Paragraph eins a,
  1. Absatz einsDie aufgrund dieses Bundesgesetzes festgelegten Berufsausbildungen sollen auf qualifizierte berufliche Tätigkeiten vorbereiten und dazu die erforderlichen Kompetenzen (Kenntnisse, Fertigkeiten und Schlüsselqualifikationen) vermitteln. Absolventen und Absolventinnen einer Berufsausbildung gemäß diesem Bundesgesetz sollen insbesondere zur Übernahme von Verantwortung und Selbstständigkeit in Arbeits- und Lernsituationen befähigt werden (berufliche Handlungskompetenz gemäß Paragraph 21, Absatz eins,). Weiters soll die Berufsausbildung zur Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen. Dabei ist insbesondere auf die Aktualität und Arbeitsmarktrelevanz der Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe hinzuwirken.
  2. Absatz 2Um die Attraktivität der Berufsausbildung zu fördern, ist bei den Maßnahmen im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Bildungswegen und die internationale Dimension der Berufsausbildung zu achten.
  3. Absatz 3Um die Erreichung der in Absatz eins und Absatz 2, genannten Ziele der Berufsausbildung zu unterstützen, koordiniert und fördert der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Zusammenarbeit zwischen den mit Angelegenheiten der Berufsausbildung befassten Behörden und Institutionen bei der Erstellung von Strategien und der Konzeption von Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung.
  4. Absatz 4Zur Erprobung von innovativen Weiterentwicklungen im Zusammenhang mit der dualen Ausbildung kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Modellprojekte genehmigen.

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40172282

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P1a/NOR40172282