Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 30, Fassung vom 17.10.2019

Berufsausbildungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Überbetriebliche Lehrausbildung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDas Ausbilden von Personen in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im Paragraph 29, angeführte Anstalten sind, bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 30 b, vorliegen.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung unter Berücksichtigung einer allfälligen ergänzenden Ausbildung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse ermöglicht,
    2. Ziffer 2
      für die erforderliche Anzahl von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen, vorgesorgt ist,
    3. Ziffer 3
      die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen wird,
    4. Ziffer 4
      glaubhaft gemacht wird, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für die erforderliche Ausbildungsdauer mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und
    5. Ziffer 5
      für die Wirtschaft oder die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Die Bewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      das Mindestausmaß der praktischen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      das Mindest- oder Höchstausmaß ergänzender Ausbildungen,
    3. Ziffer 3
      das Höchstausmaß betrieblicher Praktika,
    4. Ziffer 4
      die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen zur Bewerbung und
    5. Ziffer 5
      die Verpflichtung zur Setzung gezielter Bemühungen zur Übernahme der auszubildenden Personen in ein betriebliches Lehrverhältnis gemäß den Paragraphen eins und 2.
  4. Absatz 4Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. Sodann ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.
  5. Absatz 5Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen und die für die Prüfung des Vorliegens der im Absatz 2, geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
  6. Absatz 6Wenn die im Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein halbes Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.
  7. Absatz 7Auf die Inhaber einer Bewilligung gemäß Absatz eins,, auf die dort in Ausbildung Stehenden und die Ausbildungsverhältnisse finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 15 a,, 17, 17a und 18 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass
    1. Ziffer eins
      kein Lehrvertrag abzuschließen ist und die Ausbildungsverhältnisse bei der Lehrlingsstelle in Form einer Liste, die sämtliche im Paragraph 12, Absatz 3, geforderten Angaben enthalten muss, anzumelden sind und
    2. Ziffer 2
      die in einer Ausbildungseinrichtung zurückgelegte Zeit der Ausbildung der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt ist.
  8. Absatz 8Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufsschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet. Weiters sind auf sie die Bestimmungen der Paragraphen 2 a,, 2b, 3, 4, 4a, 5 Absatz eins und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, anzuwenden; Paragraph 14, MSchG gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Entgelts die Ausbildungsbeihilfe tritt.

Im RIS seit

16.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40172280

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P30/NOR40172280