Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 8a, Fassung vom 12.01.2009

Berufsausbildungsgesetz § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ausbildungsversuche

§ 8a.
  1. Absatz einsWenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten, deren fachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre dauert, geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes im Sinne dieses Bundesgesetzes zu bilden, durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen. In dieser Verordnung sind die betreffenden beruflichen Tätigkeiten, die Dauer der Ausbildung, die Ausbildungsvorschriften und die Gegenstände der Abschlußprüfung festzulegen.
  2. Absatz 2Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zur Erprobung, ob bei einem in der Lehrberufsliste festgesetzten Lehrberuf eine Verkürzung oder Verlängerung der Dauer der Lehrzeit auf Grund des in den Ausbildungsvorschriften festgesetzten Berufsbildes zweckmäßig ist, durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen. In dieser Verordnung ist der Lehrberuf anzugeben sowie die Dauer der Lehrzeit für den Ausbildungsversuch und unter Berücksichtigung der Zahl der in diesem Lehrberuf in Ausbildung stehenden Lehrlinge die Höchstzahl der Lehrlinge festzusetzen, die in den Ausbildungsversuch einbezogen werden dürfen.
  3. Absatz 3Der Ausbildungsversuch ist auf den Bereich eines Bundeslandes zu beschränken, wenn dies im Hinblick auf das örtlich beschränkte Vorkommen der betreffenden beruflichen Tätigkeiten erforderlich oder zur Erprobung ausreichend ist.
  4. Absatz 4Für die Dauer eines solchen Ausbildungversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichzuhalten.
  5. Absatz 5Der Lehrberechtigte hat auf Verlangen des Landes-Berufsausbildungsbeirates diesem Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen, die er im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchführt, zu erteilen. Der Landes-Berufsausbildungsbeirat hat dieses Verlangen zu stellen, wenn dies mindestens zwei seiner Mitglieder beantragen. Der Lehrberechtigte hat ferner die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Lehrlingsstelle, durch die im § 19 Abs. 8 angeführten Behörden oder durch Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landes-Berufsausbildungsbeirates (§ 31a) oder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 31) sowie die Befragung von Ausbildern und Lehrlingen bei dieser Beobachtung zuzulassen.
  6. Absatz 6Nach Beendigung eines Ausbildungsversuches gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Berücksichtigung der beim Ausbildungsversuch und bei den einschlägigen Prüfungen gemachten Erfahrungen zu prüfen, ob den den Gegenstand des Ausbildungsversuches bildenden beruflichen Tätigkeiten die Eignung als Lehrberuf zukommt, und - falls dies zutrifft - diese Tätigkeiten unter Bedachtnahme auf § 7 als Lehrberuf in die Lehrberufsliste aufzunehmen. In diesem Falle gilt die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung als Lehrabschlußprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  7. Absatz 7Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches gemäß Abs. 1 bildenden beruflichen Tätigkeiten nicht als Lehrberuf in die Lehrberufsliste aufgenommen, so hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Art und Weise die im Ausbildungsversuch ausgebildeten Lehrlinge mit Lehrlingen in bestehenden Lehrberufen gleichgestellt werden können; hiebei können insbesondere auch zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen vorgeschrieben und kann die Möglichkeit der Anrechnung der Ausbildung im Ausbildungsversuch auf die Lehrzeit in fachlich in Betracht kommenden Lehrberufen festgelegt werden. Weiters sind in dieser Verordnung nähere Bestimmungen über die auszustellenden Zeugnisse unter Bedachtnahme auf die auf Grund des ersten Satzes sonst zu treffenden Maßnahmen zu erlassen.
  8. Absatz 8Nach Beendigung eines Ausbildungsversuches gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie unter Berücksichtigung der beim Ausbildungsversuch und bei den einschlägigen Prüfungen gemachten Erfahrungen zu prüfen, ob die in der Lehrberufsliste für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit zu ändern ist und - falls dies zutrifft - die Dauer der Lehrzeit für diesen Lehrberuf neu festzusetzen (§ 7).

Schlagworte

Berufsausbildungsbeirat

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071879

Alte Dokumentnummer

N51978131520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P8a/NOR12071879