Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 14, Fassung vom 01.02.2007

Berufsausbildungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Endigung des Lehrverhältnisses

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDas Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit.
  2. Absatz 2Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn
    1. Litera a
      der Lehrling stirbt;
    2. Litera b
      der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, daß er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird;
    3. Litera c
      die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert oder die Löschung der Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verfügt wurde;
    4. Litera d
      der Lehrberechtigte nicht mehr zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird oder der Lehrberechtigte auf Grund des Paragraph 4, von der Ausbildung von Lehrlingen ausgeschlossen ist,
    5. Litera e
      der Lehrling die Lehrabschlußprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt.
  3. Absatz 3Wenn ein Lehrverhältnis gemäß Absatz 2, Litera d, endet und der Lehrberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach Endigung des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit wieder aufnimmt, ist das Lehrverhältnis fortzusetzen, wenn der Lehrling innerhalb von zwei Wochen nach Verständigung von der Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Lehrberechtigten oder sonst innerhalb von zwei Monaten nach Wiederaufnahme der Tätigkeit eine diesbezügliche schriftliche Erklärung abgibt. Die vier Monate übersteigende Zeit zwischen der Endigung des Lehrverhältnisses und seiner Fortsetzung ist auf die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit nicht anzurechnen.

Schlagworte

Lehrherr

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071859

Alte Dokumentnummer

N51978131300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P14/NOR12071859