Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.08.1978
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BAG
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings
§ 11.
Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings haben im Zusammenwirken mit dem Lehrberechtigten den Lehrling dazu anzuhalten, seine Pflichten auf Grund der Vorschriften über die Berufsausbildung und auf Grund des Lehrvertrages zu erfüllen.
Schlagworte
Lehrherr
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR12071856
Alte Dokumentnummer
N51978131270