Bundesrecht konsolidiert: Berufsausbildungsgesetz § 8, Fassung vom 30.06.1997

Berufsausbildungsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

23.07.1986

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ausbildungsvorschriften

Paragraph 8, (1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat für die einzelnen Lehrberufe nach Maßgabe der Absatz 2,, 3, 6 und 7 durch Verordnung Ausbildungsvorschriften festzulegen.

  1. Absatz 2Die Ausbildungsvorschriften haben Berufsbilder zu enthalten; diese sind entsprechend den dem Lehrberuf eigentümlichen Arbeiten und den zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen Hilfsverrichtungen, jedoch ohne Rücksicht auf sonstige Nebentätigkeiten des Lehrberufes unter Berücksichtigung der Anforderungen, die die Berufsausbildung stellt, festzulegen und haben hiebei nach Lehrjahren gegliedert die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse, die während der Ausbildung zu vermitteln sind, anzuführen.
  2. Absatz 3In den Ausbildungsvorschriften sind zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung des Lehrlings Verhältniszahlen festzulegen, die bestimmen,
    1. Litera a
      wie viele Lehrlinge im Verhältnis zur Zahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen ausgebildet werden dürfen und ergänzend hiezu
    2. Litera b
      wie viele Lehrlinge von einem im Betrieb beschäftigten nicht ausschließlich und wie viele Lehrlinge von einem im Betrieb beschäftigten ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betrauten Ausbilder ausgebildet werden dürfen.
  3. Absatz 4Die Lehrlingsstelle hat auf Antrag des Lehrberechtigten die gemäß Absatz 3, Litera a, festgesetzte Lehrlingshöchstzahl bis zu 30 Prozent, mindestens jedoch um einen Lehrling, durch Bescheid zu erhöhen, wenn nach den gegebenen Verhältnissen des betreffenden Einzelfalles eine sachgemäße Ausbildung bei der erhöhten Lehrlingszahl zu erwarten ist, dies in einem Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt wird und ansonsten die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern in dem betreffenden Lehrberuf nicht gewährleistet ist. Die Lehrlingsstelle hat unverzüglich ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Die Lehrlingsstelle hat innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Der Antrag ist jedenfalls abzuweisen, wenn unter Nichtbeachtung der auf Grund des Absatz 3, festgesetzten Verhältniszahl ein Lehrling bereits aufgenommen wurde. Bei Wegfall einer der im ersten Satz angeführten Voraussetzungen ist die Erhöhung der Lehrlingshöchstzahl zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
  4. Absatz 5Wenn der Lehrlingsstelle Umstände bekannt werden, die die sachgemäße Ausbildung bei einem Lehrberechtigten in Frage stellen, hat sie eine entsprechende Überprüfung einzuleiten, ob durch eine Herabsetzung der gemäß Absatz 3, Litera a, festgesetzten Lehrlingshöchstzahl eine sachgemäße Ausbildung aufrechterhalten werden kann. Die Lehrlingsstelle hat hiezu ein Gutachten des Landes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen; dieser hat das Gutachten innerhalb von vier Wochen zu erstatten. Wird auf Grund des Gutachtens des Landes-Berufsausbildungsbeirates festgestellt, daß durch eine solche Maßnahme eine sachgemäße Ausbildung bei dem Lehrberechtigten aufrechterhalten werden kann, so hat die Lehrlingsstelle durch Bescheid die gemäß Absatz 3, Litera a, festgesetzte Lehrlingshöchstzahl entsprechend zu verringern. Durch diese Verringerung der Lehrlingshöchstzahl werden bestehende Lehrverhältnisse nicht berührt. Sind die Voraussetzungen für die Verringerung weggefallen, so hat die Lehrlingsstelle diese Maßnahme zu widerrufen. Gegen auf Grund dieses Absatzes getroffene Entscheidungen der Lehrlingsstelle ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 6In den Ausbildungsvorschriften ist ferner vorzusehen, daß den Lehrlingen, insbesondere auch solchen, die bei einem Lehrberechtigten, dessen Betrieb nur saisonmäßig geführt wird, ausgebildet werden, die Möglichkeit gegeben wird, vor einer von der Lehrlingsstelle in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 22, gebildeten Kommission Teilprüfungen zur Feststellung des jeweiligen Ausbildungsstandes abzulegen, wenn eine solche Maßnahme im Hinblick auf die besonderen Anforderungen des Lehrberufes zweckmäßig ist und die Lehrlingsstellen in der Lage sind, die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissionen einzurichten.
  6. Absatz 7Wenn im Rahmen der gemäß Absatz 6, vorgesehenen Teilprüfungen die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Lehrabschlußprüfung sind, geprüft werden, ist in den Ausbildungsvorschriften festzulegen, daß durch die erfolgreiche Ablegung der Teilprüfungen und die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der Berufsschule die Ablegung der Lehrabschlußprüfung ersetzt wird.

Schlagworte

Lehrherr

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12074593

Alte Dokumentnummer

N51986185930

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P8/NOR12074593