Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
15.06.2010
Abkürzung
BAG
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberufsliste
§ 7.
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung in einer Lehrberufsliste festzusetzen:
die Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 1 und des § 5 Abs. 3,
die Dauer der Lehrzeit im Sinne des § 6 Abs. 1,
die verwandten Lehrberufe im Sinne des § 5 Abs. 4,
das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe im Sinne des § 6 Abs. 4 und
den Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem anderen Lehrberuf.
(2)Absatz 2Durch Änderungen der Lehrberufsliste darf in bestehende Lehrverhältnisse nicht eingegriffen werden.
(3)Absatz 3In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR12080954
Alte Dokumentnummer
N5199325851J