(2)Absatz 2Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen gemäß Abs. 1, ausgenommen für Zwecke gemäß Z 8, werden durch Richtlinien des Förderausschusses (§ 31b), die der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedürfen, festgelegt. Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen sowie für die ergänzenden Unterstützungsstrukturen für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 8 werden durch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (§ 31c) festgelegt. Bei der Gestaltung der einzelnen in den Richtlinien festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist auf Transparenz und Anwendungsfreundlichkeit des Beihilfen- und Fördersystems gemäß diesem Bundesgesetz zu achten.Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen gemäß Absatz eins,, ausgenommen für Zwecke gemäß Ziffer 8,, werden durch Richtlinien des Förderausschusses (Paragraph 31 b,), die der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bedürfen, festgelegt. Die näheren Bestimmungen über Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Beihilfen sowie für die ergänzenden Unterstützungsstrukturen für Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 8, werden durch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (Paragraph 31 c,) festgelegt. Bei der Gestaltung der einzelnen in den Richtlinien festgelegten Maßnahmen gemäß Absatz eins, ist auf Transparenz und Anwendungsfreundlichkeit des Beihilfen- und Fördersystems gemäß diesem Bundesgesetz zu achten.