Bundesrecht konsolidiert: Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken § 14, Fassung vom 24.01.2026

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken § 14

Kurztitel

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1968

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 14, Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile

  1. Absatz einsDer zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte (Paragraph 5,) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt Paragraph 12, Absatz eins, Litera a bis d sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Leitungsberechtigte (Paragraph 9,) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt Paragraph 12, Absatz eins, Litera a bis d sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR12069181

Alte Dokumentnummer

N5196825493L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/71/P14/NOR12069181