(2)Absatz 2Der Leitungsberechtigte (§ 9) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 12 Abs. 1 lit. a bis d sinngemäß.Der Leitungsberechtigte (Paragraph 9,) hat den Grundstückseigentümer und die an dem Grundstück dinglich Berechtigten für alle mit dem Bau, der Erhaltung, dem Betrieb, der Änderung und der Beseitigung der elektrischen Leitungsanlagen unmittelbar verbundenen Beschränkung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt Paragraph 12, Absatz eins, Litera a bis d sinngemäß.