(2)Absatz 2Es ist vorzusehen, daß von einer Enteignung gemäß Abs. 1 lit. b nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die übrigen in Abs. 1 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.Es ist vorzusehen, daß von einer Enteignung gemäß Absatz eins, Litera b, nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn die übrigen in Absatz eins, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.