Bundesrecht konsolidiert: Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken § 12a, tagesaktuelle Fassung

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken § 12a

Kurztitel

Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 71/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 12 a, Sachverständige und Verfahrenskosten

  1. Absatz einsDie Ausführungsgesetze können vorsehen, dass die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig ist. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
  2. Absatz 2Die Ausführungsgesetze können außerdem vorsehen, dass Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, vom Projektwerber zu tragen sind. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021

Gesetzesnummer

10006275

Dokumentnummer

NOR40236769

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/71/P12a/NOR40236769