(1)Absatz einsIn mehr als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten höchstens 80 Grad Neigung haben. Die Bühnlöcher müssen in solchen Fällen von den Fahrten gedeckt werden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung notwendig machen. Bühnlöcher, die nicht durch Fahrten gedeckt sind, müssen in anderer Weise (durch Deckel, Umfriedung od. dgl.) versichert sein.