Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 107, Fassung vom 20.03.2019

Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 107

Kurztitel

Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 114/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 259/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005).

Text

Paragraph 107,
  1. Absatz einsIn mehr als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten höchstens 80 Grad Neigung haben. Die Bühnlöcher müssen in solchen Fällen von den Fahrten gedeckt werden, sofern nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung notwendig machen. Bühnlöcher, die nicht durch Fahrten gedeckt sind, müssen in anderer Weise (durch Deckel, Umfriedung od. dgl.) versichert sein.
  2. Absatz 2In weniger als 10 m tiefen Schächten dürfen die Fahrten auch steiler gestellt werden, wenn die Sprossen wenigstens 15 cm vom Schachtulm abstehen.
  3. Absatz 3Die Verwendung überhängender Fahrten ist verboten.
  4. Absatz 4Die Fahrten müssen über jeder Ruhebühne und Hängebank entweder mindestens 1 m hervorragen oder es müssen entsprechende Handgriffe angebracht sein. Jede einzelne Fahrt ist für sich fest einzubauen.
  5. Absatz 5Die Sprossen hölzerner Fahrten müssen eingezapft oder überblattet sein.
  6. Absatz 6Strickleitern dürfen nur vor Ort von Schachtabteufen und in einer Länge von höchstens 6 m verwendet werden und müssen während der Benützung an beiden Enden festgemacht sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015

Gesetzesnummer

10006244

Dokumentnummer

NOR40008705

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1959/114/P107/NOR40008705