Bundesrecht konsolidiert: Anhalteordnung § 25, Fassung vom 02.12.2016

Anhalteordnung § 25

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entlassung

Paragraph 25,
  1. Absatz einsJedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).
  2. Absatz 2Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.
  3. Absatz 3Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR40071032