Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anhalteordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AnhO
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Entlassung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsJedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).
(2)Absatz 2Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.
(3)Absatz 3Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Gesetzesnummer
10006102
Dokumentnummer
NOR40071032