Bundesrecht konsolidiert: Anhalteordnung § 27, Fassung vom 31.12.2005

Anhalteordnung § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kurzfristige Anhaltungen

Paragraph 27,

Für Anhaltungen in Hafträumen einer Sicherheitsdienststelle wie insbesondere Anhaltungen bis zur Überstellung in den Haftraum einer Sicherheitsbehörde oder einer Strafvollzugsanstalt gelten die Paragraphen eins, Absatz 3,, 6, 7 Absatz 3, erster Satz und Absatz 6,, 8, 9 Absatz 4,, 10 Absatz 2 und 4, 11, 12 Absatz 2 bis 5, 13 Absatz 3 und 4, 14 Absatz 2,, 15 bis 18, 21, 23 und 24 nicht. Paragraph 20, gilt mit der Maßgabe, daß zurückgehaltene Schriftstücke jener Behörde zu übergeben sind, in deren Auftrag oder zu deren Zwecken der Häftling angehalten wird. Die Hausordnung für diese Hafträume hat diesfalls zumindest auf die Paragraphen 9, Absatz eins und 3, 13 Absatz eins und 2 sowie 25 Bezug zu nehmen und ist in den in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Sprachen bereitzuhalten; auf Wunsch ist Häftlingen Einsicht in die Hausordnung in der Sprachfassung ihrer Wahl zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR12067373

Alte Dokumentnummer

N4199959036L