Bundesrecht konsolidiert: Anhalteordnung § 26, tagesaktuelle Fassung

Anhalteordnung § 26

Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/1999 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 439/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AnhO

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsorgane sind ermächtigt, ihre Anordnungen durch unmittelbare Zwangsgewalt durchzusetzen, soweit dies für die körperliche Sicherheit von Menschen sowie die Sicherheit und Ordnung in Hafträumen notwendig ist. Eine Durchsuchung nach Paragraph 6, Absatz 4, ist nach Maßgabe des Paragraph 50, Absatz eins, SPG mit unmittelbarerer Zwangsgewalt durchzusetzen. Weigert sich ein Häftling, bei dem Grund zur Annahme mangelnder Haftfähigkeit besteht, an der ärztlichen Untersuchung mitzuwirken, so kann diese, wenn anders die Frage der Haftfähigkeit nicht klärbar ist, soweit mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden, als es auch nach den Umständen des Falles zielführend erscheint und kein Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen erforderlich ist.
  2. Absatz 2Es ist zulässig, einem Festgenommenen Handfesseln anzulegen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Betroffene werde
    1. Ziffer eins
      sich selbst oder andere gefährden;
    2. Ziffer 2
      fremde Sachen nicht nur geringen Wertes beschädigen;
    3. Ziffer 3
      flüchten;
    4. Ziffer 4
      eine Amtshandlung, an der er mitzuwirken hat, zu vereiteln versuchen.
  3. Absatz 3Als Gefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, ist insbesondere anzusehen, wenn der Festgenommene
    1. Ziffer eins
      im Verdacht der Begehung eines Verbrechens steht oder
    2. Ziffer 2
      bei Ausführungen oder Überstellungen eine für die Flucht günstige Situation nützen könnte
    und nicht besondere Gründe einen Fluchtversuch unwahrscheinlich machen.
  4. Absatz 4Die Verwendung anderer Fesselungsmittel als der Handfessel oder zusätzlicher Fesselungsmittel ist nur unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und nur dann zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, der Häftling werde auf Grund einer psychischen Krankheit oder durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit, andere Personen oder Sachen gefährden und eine Handfesselung allein dem Sicherungszweck nicht genügen werde.
  5. Absatz 5Bei jeglicher Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders darauf zu achten, dass sie - nach Art, Umfang und Dauer - die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahrt. Paragraph 10, der Richtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, gilt.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

10006102

Dokumentnummer

NOR40071033