Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.09.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
2. WaffV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 8 Abs. 1 und 2.
Text
Informationsfluß
§ 1.
(1) Die Behörde (§ 48 WaffG) hat dafür Sorge zu tragen, daß den für sie Exekutivdienst versehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grunddatensatz (§ 55 Abs. 1 WaffG) des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung, der seinen Hauptwohnsitz in ihrem Sprengel hat, die Art der Berechtigung samt deren Kenndaten, ein allenfalls bestehendes vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Abs. 4 WaffG) sowie Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer aller ihm bewilligter (§§ 17 und 18 WaffG) oder aller als ihm überlassen angezeigter (§ 28 WaffG) Schußwaffen seines aktuellen Besitzstandes zur Verfügung stehen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehenden Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung im Rahmen der Sicherheitsverwaltung erforderlich scheint.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Pfefferspray
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR12066890
Alte Dokumentnummer
N4199812473O