Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
2. WaffV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Sachgemäßer Umgang mit Waffen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsIm Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG).Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (Paragraph 25, WaffG).
(2)Absatz 2Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Schlagworte
Dienstwaffe, Jagdwaffe
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR12066894
Alte Dokumentnummer
N4199812477O