Bundesrecht konsolidiert: 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 10, Fassung vom 16.09.2021

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 10

Kurztitel

2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

08.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

2. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Technische Vorkehrungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
  2. Absatz 2Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3 sowie der Portalverbundvereinbarung entspricht. Die jeweils geltenden Fassungen sind im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Bürgerkarte (Chipkarte oder Handysignatur) möglich. Sämtliche Zugangsdaten (z. B. TID, BENID, PIN, TAN) sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel wie Chipkarte oder Handy-SIM-Karte haben.
  4. Absatz 4Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Bundesministers für Inneres geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZWR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

10006074

Dokumentnummer

NOR40218608