Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
-
-
-
Kurztitel
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
12.09.1998
Außerkrafttretensdatum
30.09.2012
Abkürzung
2. WaffV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Verzicht auf genehmigungspflichtige Schußwaffen
§ 7.
(1) Übergibt der Eigentümer einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe, deren Erwerb seinerzeit angezeigt wurde, diese Waffe der Behörde und erklärt er schriftlich und unwiderruflich auf sein Eigentum zugunsten der Republik Österreich zu verzichten, so hat die Behörde die Waffe zu übernehmen und hierüber dem bisherigen Eigentümer unverzüglich eine Bestätigung auszufolgen.
(2) Die Verzichtserklärung ist jener Behörde zur Kenntnis zu bringen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte ausgestellt hat; dies gilt als Meldung gemäß § 28 Abs. 7 WaffG.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR12066896
Alte Dokumentnummer
N4199812479O