Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
2. WaffV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Sachgemäßer Umgang mit Waffen
§ 5.
(1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG).
(2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im – praktischen – Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.
Schlagworte
Dienstwaffe, Jagdwaffe
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR12066894
Alte Dokumentnummer
N4199812477O