Bundesrecht konsolidiert: 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 8a, Fassung vom 27.10.2021

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 8a

Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Ausnahmebestimmungen für Organe ausländischer Sicherheitsbehörden

Paragraph 8 a,
  1. Absatz einsDie Einfuhr, der Besitz und das Führen von Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial sind, ist Organen ausländischer Sicherheitsbehörden (Paragraph 2, Absatz 3, PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,), unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, WaffG im Falle
    1. Ziffer eins
      der Teilnahme an Übungen und Ausbildungsmaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      der Teilnahme an wissenschaftlichen oder sportlichen Veranstaltungen;
    3. Ziffer 3
      von Hospitationen;
    4. Ziffer 4
      von gemischten Streifen;
    5. Ziffer 5
      der Begleitung von Verwaltungs-, Untersuchungshäftlingen oder Strafgefangenen;
    6. Ziffer 6
      der Begleitung im Rahmen von Zeugenschutzprogrammen;
    7. Ziffer 7
      des Personenschutzes für Personen aus einem EU-Staat, soweit nicht Paragraph 8, Absatz eins, zur Anwendung gelangt;
    8. Ziffer 8
      der Durchführung von Aufgaben zum Schutz von Zivilluftfahrzeugen ihres Heimatstaates;
    9. Ziffer 9
      der Durchführung von Such-, Rettungs- und Katastrophenhilfsmaßnahmen;
    10. Ziffer 10
      der Durchführung notwendiger Maßnahmen im Vor- und Umfeld von Maßnahmen gemäß Ziffer eins bis 9;
    11. Ziffer 11
      der Durchführung eines Beschlusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
    12. Ziffer 12
      der Durchführung eines Beschlusses auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union;
    13. Ziffer 13
      der Durchführung eines Beschlusses im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE);
    14. Ziffer 14
      der Teilnahme an sonstigen Friedensoperationen im Rahmen einer internationalen Organisation entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen, wie etwa an Maßnahmen zur Abwendung einer humanitären Katastrophe oder zur Unterbindung schwerer und systematischer Menschenrechtsverletzungen oder
    15. Ziffer 15
      der Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Organen der Sicherheitsbehörden
    gestattet, wenn der Waffenbehörde durch die ausländische Sicherheitsbehörde glaubhaft gemacht wird, dass deren Organe diese Schusswaffen im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen. Die Berechtigung zum Führen der Schusswaffen erstreckt sich nur auf den für die Dienstverrichtung unbedingt nötigen Zeitraum. Paragraph 8, Absatz eins, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Die Glaubhaftmachung hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, bei der Landespolizeidirektion zu erfolgen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Einsatz- oder Veranstaltungsort, in Ermangelung eines solchen, sowie in den übrigen Fällen, nach dem im Amtssprengel der Waffenbehörde gelegenen Ort der Grenzübertrittsstelle.
  3. Absatz 3Der ausländischen Sicherheitsbehörde ist von der nach Absatz 2, zuständigen Waffenbehörde die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 15 zu bestätigen. Die Organe der ausländischen Sicherheitsbehörde haben diese Bestätigung bei Einfuhr, Besitz und Führen der Schusswaffen bei sich zu führen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen auszuhändigen.

Schlagworte

Verwaltungshäftling, Suchmaßnahme, Rettungsmaßnahme, Vorfeld, Einsatzort

Im RIS seit

06.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR40142186