(2)Absatz 2Auf Fremde mit einem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen im Bundesgebiet, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Staat eine Schusswaffe der Kategorie B als Dienstwaffe zugeteilt worden ist, haben – sofern Gegenseitigkeit besteht – ein Gutachten gemäß § 8Paragraph 8, Abs. 7Absatz 7, WaffG nur beizubringen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus einem der in § 8Paragraph 8, Abs. 2Absatz 2, genannten Gründe nicht mehr verläßlich sein, insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.