Bundesrecht konsolidiert: 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 7, Fassung vom 13.12.2019

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 244/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.08.1997

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Abkürzung

1. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung

§ 7.

Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D sowie von Munition für diese Schußwaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen sowie der Munition für diese Schußwaffen.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR12066150

Alte Dokumentnummer

N4199748570L