Bundesrecht konsolidiert: 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 3, Fassung vom 29.09.2019

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 3

Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 301/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

1. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Gutachten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
  2. Absatz 2Das Gutachten ist auf Grund eines Mehrfachwahltests, und zwar des „Minnesota Multiphasic Personality Inventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basisskalen)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des „Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weitergehenderen Untersuchung des Betroffenen zu erstellen.
  3. Absatz 2 aAn Stelle des „MMPI-2, Basisskalen“ kann auch das „Eppendorfer Schizophrenie-Inventar (ESI)“ gemeinsam mit dem „Kurzfragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren (K-FAF)“, dem „Fragebogen zu Kontrollüberzeugungen (IPC)“ und dem S-V-F verbunden mit
    1. Ziffer eins
      „Persönlichkeits-Stil- und Störungs- Inventar (PSSI)“ oder
    2. Ziffer 2
      „Inventar Klinischer Persönlichkeitsakzentuierungen (IKP)“ oder
    3. Ziffer 3
      „NEO-Fünf-Faktoren-Inventar (NEO-FFI)“ oder
    4. Ziffer 4
      „Big Five Plus One Persönlichkeitsinventar (B5PO)“
    Verwendung finden. Im Falle der Anwendung des NEO-FFI oder des B5PO sind diese jeweils mit einer „Allgemeinen Depressionsskala (ADS)“ oder „Beck-Depressions-Inventar Revision (BDI-II)“ zu verbinden. An Stelle des S-V-F kann auch der Mehrfachwahltest „Coping Inventory for Stressful Situations (CISS)“ oder „Differentielles Stressinventar (DSIHR)“ eingesetzt werden.
  4. Absatz 3Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Absatz 2, oder 2a zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.
  5. Absatz 4Kann auf Grund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist auf Verlangen des Betroffenen mit einer weitergehenderen Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

Im RIS seit

14.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR40142331