Bundesrecht konsolidiert: 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 3, Fassung vom 30.09.2012

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

21.06.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Abkürzung

1. WaffV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Gutachten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
  2. Absatz 2Das Gutachten ist auf Grund eines Mehrfachwahltests, und zwar des „Minnesota Multiphasic Personality Inventory - Kurzform (MMPI-K)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des „Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests - Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren (F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weitergehenderen Untersuchung des Betroffenen zu erstellen.
  3. Absatz 3Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Absatz 2, zum Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.
  4. Absatz 4Kann auf Grund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist mit einer weitergehenderen Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012

Gesetzesnummer

10006017

Dokumentnummer

NOR12066102

Alte Dokumentnummer

N4199746758L