Bundesrecht konsolidiert: Waffengesetz 1996 § 40, Fassung vom 27.07.2021

Waffengesetz 1996 § 40

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (Paragraph 22, Absatz 2,) auf einer Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, das Führen der gemäß Paragraph 38, mitgebrachten oder Paragraph 39, eingeführten Schußwaffen bewilligen.
  2. Absatz 2Bewilligungen zum Führen können für die Dauer des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der Schusswaffen der Kategorie B samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres anläßlich der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 38, Absatz 5, oder Paragraph 39, Absatz 3, auch die Bewilligung zum Führen dieser Waffen (Absatz eins,) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt werden.

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40119247

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P40/NOR40119247