Bundesrecht konsolidiert: Waffengesetz 1996 § 15, Fassung vom 27.07.2021

Waffengesetz 1996 § 15

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

Paragraph 15,
  1. Absatz einsWer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (Paragraph 7, Absatz eins,) oder transportiert (Paragraph 7, Absatz 3,) und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung zu übergeben.
  2. Absatz 2Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle, bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu führen und zu besitzen für 14 Tage, gerechnet vom Tag der Anzeige an, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
  3. Absatz 3Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde unverzüglich jene Behörde zu verständigen, die das Dokument ausgestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066052

Alte Dokumentnummer

N4199744631L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P15/NOR12066052