Bundesrecht konsolidiert: Waffengesetz 1996 § 48, Fassung vom 18.09.2020

Waffengesetz 1996 § 48

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

9. Abschnitt
Behörden und Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 48,
  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
  3. Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40139135

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P48/NOR40139135