Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WaffG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Führen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsEine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2)Absatz 2Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3)Absatz 3Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Schlagworte
Wohnraum
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2015
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR12066044
Alte Dokumentnummer
N4199744623L