Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WaffG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Waffen
§ 1.Paragraph eins,
Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Schlagworte
Angriffsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR12066038
Alte Dokumentnummer
N4199744617L