Bundesrecht konsolidiert: Waffengesetz 1996 § 33a, Fassung vom 15.10.2019

Waffengesetz 1996 § 33a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Register traditioneller Schützenvereinigungen

Paragraph 33 a,
  1. Absatz einsVon der Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, sind Schusswaffen traditioneller Schützenvereinigungen der Kategorie C und D ausgenommen, die von diesen in einem elektronischen Register verwaltet werden, wenn die jeweilige Schützenvereinigung dem Bundesminister für Inneres anzeigt, dass sie ein solches Register führt.
  2. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, hat die traditionelle Schützenvereinigung jede Änderung eines Verantwortlichen (Paragraph 33, Absatz eins,) und jeden Erwerb nach Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer bestimmter Schusswaffen zumindest alle sechs Monate der nach dem Sitz der traditionellen Schützenvereinigung zuständigen Waffenbehörde zur Eintragung in die Zentrale Informationssammlung (Paragraph 55,) zu melden.
  3. Absatz 3Auf Verlangen der Behörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist die traditionelle Schützenvereinigung verpflichtet, diesen Zugriff auf den Datenbestand des Registers zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40189788