Bundesrecht konsolidiert: Waffengesetz 1996 § 22, Fassung vom 18.01.2019

Waffengesetz 1996 § 22

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Rechtfertigung und Bedarf

Paragraph 22,
  1. Absatz einsEine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
    1. Ziffer eins
      die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
    2. Ziffer 2
      Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
    3. Ziffer 3
      die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
  2. Absatz 2Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
    2. Ziffer 2
      es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG) oder
    3. Ziffer 3
      es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
    4. Ziffer 4
      es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

Schlagworte

Wohnraum

Im RIS seit

22.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40211247

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P22/NOR40211247