(7)Absatz 7Erfüllt das gemäß Abs. 6 einem gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß § 42b vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.Erfüllt das gemäß Absatz 6, einem gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß Paragraph 42 b, vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.