Bundesrecht konsolidiert: Waffengesetz 1996 § 34, Fassung vom 12.12.2018

Waffengesetz 1996 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D

Paragraph 34,
  1. Absatz einsErfolgt der Erwerb einer Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden, darf dieser die Waffe nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäfts nur dann sofort überlassen, wenn der Erwerber
    1. Ziffer eins
      Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte ist oder
    2. Ziffer 2
      die unverzügliche Ausfuhr dieser Waffe, insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß Paragraph 37,, glaubhaft machen kann.
  2. Absatz 2In allen anderen Fällen darf der Gewerbetreibende den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluss des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen. Der Gewerbetreibende hat den Erwerber nach Abschluss des Rechtsgeschäfts auf die ihn gemäß Paragraph 56, treffende Verpflichtung hinzuweisen.
  3. Absatz 2 aSofern ein Drittstaatsangehöriger eine Schusswaffe der Kategorie C oder D bei einem einschlägigen Gewerbetreibenden erwirbt, hat dieser in den Fällen des Absatz 2, bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Landespolizeidirektion unter Angabe der für die Feststellung des Aufenthaltsstatus erforderlichen Daten des Erwerbers anzufragen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, vorliegen. Paragraph 56, gilt sinngemäß. Der Erwerber hat bei der Aufnahme der Daten mitzuwirken.
  4. Absatz 3Erfolgt der Erwerb bei einem Gewerbetreibenden und ergibt die Anfrage gemäß Paragraph 33, Absatz 4,, dass gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht oder soweit die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, erfüllt sind, wird das bezughabende Rechtsgeschäft nichtig.
  5. Absatz 4Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C oder D überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
  6. Absatz 5Wer Schusswaffen der Kategorie C oder D besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40189780

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P34/NOR40189780