(2)Absatz 2Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar im Besitz von Repetierflinten oder halbautomatischen Schußwaffen, aber nicht im Besitz eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte sind, haben dies der Behörde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten anzuzeigen. Die Behörde hat dem Betroffenen, sofern er das 21. Lebensjahr vollendet hat und verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Ist er zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, aber wird durch die nunmehr genehmigungspflichtigen Waffen die Anzahl der Waffen überschritten, die er besitzen darf, so gilt die Anzeige als Antrag auf Erweiterung der Anzahl der erlaubten Waffen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Rechtfertigung für vier dieser Waffen. Kann der Besitzer für eine darüber hinaus gehende Anzahl solcher Waffen keine Rechtfertigung anführen, so ist ihm der Besitz dieser Waffen dennoch zu bewilligen, aber auf diese Waffen zu beschränken. Innerhalb dieses Jahres oder bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz oder Führen dieser Waffen in dem Umfang berechtigt, in dem er dies vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes war.