Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Waffengesetz 1996
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
30.09.2012
Abkürzung
WaffG
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 46.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht
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1. | für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind; |
2. | für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition |
a) | durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und |
b) | durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften |
| zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind. |
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR12066083
Alte Dokumentnummer
N4199744662L