Bundesrecht konsolidiert: Waffengesetz 1996 § 52, tagesaktuelle Fassung

Waffengesetz 1996 § 52

Kurztitel

Waffengesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WaffG

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Verfall

Paragraph 52,
  1. Absatz einsWaffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 51, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. Absatz 2Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.

Im RIS seit

22.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2015

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40119258

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/12/P52/NOR40119258