Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Sperrgebiet Allentsteig
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDie Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegenDie Planunterlage nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und
bei den Gemeinden Allentsteig, Zwettl, Pölla, Göpfritz an der Wild und Röhrenbach.
(2)Absatz 2Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekanntzugebenDie Zeiten militärischer Übungen nach Paragraph 2, Absatz 2, sind bekanntzugeben
durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Allentsteig und
durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10006014
Dokumentnummer
NOR12066010
Alte Dokumentnummer
N4199715838A