Kurztitel
Sperrgebiet Allentsteig
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen:
Die im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind,
jene Teile der Landeshauptstraße Nr. 56 und der Landeshauptstraße Nr. 75, die im Übersichtsplan durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind, und
jene im Bereich des Truppenübungsplatzes Allentsteig gelegenen Gebiete, die in den Katasterplänen durch eine durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020
Gesetzesnummer
10006014
Dokumentnummer
NOR12066009
Alte Dokumentnummer
N4199715837A