Bundesrecht konsolidiert: Sperrgebiet Allentsteig § 2, Fassung vom 15.05.2022

Sperrgebiet Allentsteig § 2

Kurztitel

Sperrgebiet Allentsteig

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 220/1997

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Die im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind,
    2. Ziffer 2
      jene Teile der Landeshauptstraße Nr. 56 und der Landeshauptstraße Nr. 75, die im Übersichtsplan durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind, und
    3. Ziffer 3
      jene im Bereich des Truppenübungsplatzes Allentsteig gelegenen Gebiete, die in den Katasterplänen durch eine durchbrochene rote Linie gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10006014

Dokumentnummer

NOR12066009

Alte Dokumentnummer

N4199715837A