(1)Absatz einsSofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66Artikel 66, Abs. 2Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3Paragraph 3, Abs. 5Absatz 5,) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die
Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3Paragraph 3, Abs. 1Absatz eins, geschaffen werden oder
der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze abweichend von § 10Paragraph 10, Abs. 1Absatz eins, geregelt wird.