Bundesrecht konsolidiert: Grenzkontrollgesetz § 14, Fassung vom 31.05.2016

Grenzkontrollgesetz § 14

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsSofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (Paragraph 3, Absatz 5,) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die
    1. Ziffer eins
      Grenzübergangsstellen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, geschaffen werden oder
    2. Ziffer 2
      der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, geregelt wird.
  2. Absatz 2Wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung über den Grenzübertritt oder über die Grenzkontrolle allgemein die Zuständigkeit österreichischer Sicherheitsbehörden vorsieht, ohne ausdrücklich eine bestimmte Instanz als zuständig zu bezeichnen, kommt die Zuständigkeit, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Inneres zu.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat die ihm gemäß Absatz 2, zukommende Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Sicherheitsbehörden zu übertragen, wenn dies im Interesse der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarung gelegen ist.
  4. Absatz 4Eine Übertragung der Zuständigkeit gemäß Absatz 3, ist unzulässig, soweit diese Zuständigkeit die vertragliche Herbeiführung völkerrechtlicher Bindungen zum Gegenstand hat.

Im RIS seit

22.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40149068

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P14/NOR40149068