(1)Absatz einsSofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (§ 3 Abs. 5) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch dieSofern die Bundesregierung zum Abschluss von Regierungsübereinkommen gemäß Artikel 66, Absatz 2, B-VG ermächtigt ist, kann sie unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen (Paragraph 3, Absatz 5,) zwischenstaatliche Vereinbarungen abschließen, durch die
Grenzübergangsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 geschaffen werden oderGrenzübergangsstellen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, geschaffen werden oder
der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze abweichend von § 10 Abs. 1 geregelt wird.der Grenzübertritt an einer bestimmten Außengrenze abweichend von Paragraph 10, Absatz eins, geregelt wird.