Bundesrecht konsolidiert: Grenzkontrollgesetz § 8, Fassung vom 31.12.2013

Grenzkontrollgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

3. ABSCHNITT
Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Behördenzuständigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion. Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.
  2. Absatz 2Die Landespolizeidirektion kann die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für einen bestimmten Zeitraum durch Verordnung von den nachgeordneten Behörden ganz oder teilweise an sich ziehen, solange dies aus besonderem sicherheitspolizeilichen Anlaß, insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dringend geboten erscheint, und Maßnahmen gemäß Absatz 3, hiefür nicht genügen. Die Verordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden; hiefür gilt Paragraph 4,
  3. Absatz 3Den Landespolizeidirektionen obliegt darüber hinaus die unverzügliche Information des zuständigen Militärkommandos im Falle militärischer Grenzverletzungen, die Koordinierung der Grenzkontrollbehörden im Lande sowie die Anordnung von Maßnahmen verstärkter Überwachung der Bundesgrenze, wie etwa von Schwerpunktaktionen. Soweit sich staatsvertraglich nichts anderes ergibt, obliegt den Landespolizeidirektionen außerdem die Herstellung der Kontakte mit den Behörden von Nachbarstaaten in Grenzkontrollangelegenheiten und die Untersuchung von Grenzzwischenfällen im Zusammenwirken mit den Behörden des Nachbarstaates sowie die Veranlassung der notwendigen Maßnahmen.

Im RIS seit

24.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR40138990

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P8/NOR40138990