(2)Absatz 2Die Sicherheitsdirektion kann die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für einen bestimmten Zeitraum durch Verordnung von den nachgeordneten Behörden ganz oder teilweise an sich ziehen, solange dies aus besonderem sicherheitspolizeilichen Anlaß, insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dringend geboten erscheint, und Maßnahmen gemäß Abs. 3 hiefür nicht genügen. Die Verordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden; hiefür gilt § 4.Die Sicherheitsdirektion kann die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für einen bestimmten Zeitraum durch Verordnung von den nachgeordneten Behörden ganz oder teilweise an sich ziehen, solange dies aus besonderem sicherheitspolizeilichen Anlaß, insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dringend geboten erscheint, und Maßnahmen gemäß Absatz 3, hiefür nicht genügen. Die Verordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden; hiefür gilt Paragraph 4,