Bundesrecht konsolidiert: Grenzkontrollgesetz § 8, Fassung vom 31.08.2012

Grenzkontrollgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

3. ABSCHNITT
Behörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Behördenzuständigkeit

Paragraph 8,
  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese. Der Bundesminister für Inneres und die Sicherheitsdirektionen sind ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zusätzlich zu überwachen.
  2. Absatz 2Die Sicherheitsdirektion kann die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für einen bestimmten Zeitraum durch Verordnung von den nachgeordneten Behörden ganz oder teilweise an sich ziehen, solange dies aus besonderem sicherheitspolizeilichen Anlaß, insbesondere zur Verstärkung von Fahndungsmaßnahmen oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe dringend geboten erscheint, und Maßnahmen gemäß Absatz 3, hiefür nicht genügen. Die Verordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden; hiefür gilt Paragraph 4,
  3. Absatz 3Den Sicherheitsdirektionen obliegt darüber hinaus die unverzügliche Information des zuständigen Militärkommandos im Falle militärischer Grenzverletzungen, die Koordinierung der Grenzkontrollbehörden im Lande sowie die Anordnung von Maßnahmen verstärkter Überwachung der Bundesgrenze, wie etwa von Schwerpunktaktionen. Soweit sich staatsvertraglich nichts anderes ergibt, obliegt den Sicherheitsdirektionen außerdem die Herstellung der Kontakte mit den Behörden von Nachbarstaaten in Grenzkontrollangelegenheiten und die Untersuchung von Grenzzwischenfällen im Zusammenwirken mit den Behörden des Nachbarstaates sowie die Veranlassung der notwendigen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR12065620

Alte Dokumentnummer

N4199657389J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P8/NOR12065620