Bundesrecht konsolidiert: Grenzkontrollgesetz § 9, Fassung vom 30.04.2004

Grenzkontrollgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 9, (1) Die für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes zuständigen Behörden können hiefür die ihnen beigegebenen und zugeteilten, die Bezirksverwaltungsbehörden auch die ihnen unmittelbar unterstellten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einsetzen.

  1. Absatz 2Die Sicherheitsdirektion darf für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes
    1. Ziffer eins
      unter besonderen Verhältnissen auch die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2, alle für die nachgeordneten Behörden Exekutivdienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihr selbst beigegebenen oder zugeteilten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die ihr unmittelbar unterstellten Organe der Bundesgendarmerie heranziehen.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festlegen, daß in bestimmten Grenzkontrollbereichen von Zollorganen Exekutivdienst zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes für die Behörde zu versehen ist; hierbei kann auch eine Beschränkung auf bestimmte sachliche oder örtliche Bereiche sowie auf bestimmte Zeiten vorgenommen werden. Den Zollorganen kommt bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Abschnittes die Stellung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.
  3. Absatz 4Unbeschadet des Absatz 3, haben Zollorgane innerhalb des Grenzkontrollbereiches die keinen Aufschub duldenden Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr in Verzug das Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächstgelegene Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben.
  4. Absatz 5Soweit all diese Organe (Absatz eins bis 4) im Zuständigkeitsbereich einer Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde an der Vollziehung des Paragraph 16, mitwirken, schreiten sie als deren Organe ein.
  5. Absatz 6Wenn ein Grenzkontrollbereich im örtlichen Wirkungsbereich mehrerer Behörden liegt, kann der Bundesminister für Inneres unter Bedachtnahme auf die möglichst zweckmäßige, einfache und kostensparende Gestaltung des Exekutivdienstes durch Verordnung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer der beteiligten Behörden zur Handhabung des Exekutivdienstes auch im örtlichen Wirkungsbereich anderer Behörden ermächtigen; sie werden dann als Organe der jeweils örtlich zuständigen Behörde tätig. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an den Amtstafeln der beteiligten Behörden und der zugehörigen Grenzübergangsstelle kundzumachen, sofern diese im Inland gelegen ist. Der Anschlag ist vier Wochen auszuhängen.
  6. Absatz 7Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zur Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen die Grenze des örtlichen Wirkungsbereiches der zuständigen Behörde aus eigener Macht überschreiten. Sie werden hiebei als Organe der örtlich zuständigen Behörde tätig.

Schlagworte

Bezirksverwaltungsbehörde

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR12065621

Alte Dokumentnummer

N4199657390J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P9/NOR12065621