Bundesrecht konsolidiert: Grenzkontrollgesetz § 11, Fassung vom 30.04.2004

Grenzkontrollgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

Grenzkontrollpflicht

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).
  2. Absatz 2Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will und
    2. Ziffer 2
      sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches, gegebenenfalls innerhalb des Transitraumes der Grenzkontrolle zu stellen und
    3. Ziffer 3
      die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.

Schlagworte

Schiffsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR12065623

Alte Dokumentnummer

N4199657392J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P11/NOR12065623