Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzkontrollgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.09.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
GrekoG
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
Grenzkontrollpflicht
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Grenzübertritt an Grenzübergangsstellen sowie das Betreten des Bundesgebietes im Schiffs- oder Luftverkehr an anderer Stelle, als in dem Hafen oder an dem Flugplatz, die als Grenzübergangsstelle vorgesehen waren, verpflichten den Betroffenen, sich der Grenzkontrolle zu stellen (Grenzkontrollpflicht).
(2)Absatz 2Wer einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, ist innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet,
darüber Auskunft zu erteilen, ob er einen Grenzübertritt vorgenommen hat oder vornehmen will und
sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches, gegebenenfalls innerhalb des Transitraumes der Grenzkontrolle zu stellen und
die für die zweckmäßige und rasche Abwicklung der Grenzkontrolle getroffenen Anordnungen zu befolgen.
Schlagworte
Schiffsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2013
Gesetzesnummer
10005985
Dokumentnummer
NOR12065623
Alte Dokumentnummer
N4199657392J