Bundesrecht konsolidiert: Grenzkontrollgesetz § 10, Fassung vom 30.04.2004

Grenzkontrollgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grenzkontrollgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 435/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

GrekoG

Index

41/07 Grenzüberwachung

Text

4. ABSCHNITT
Grenzverkehr

Grenzübertritt

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Außengrenze darf, abgesehen von den Fällen, in denen anderes internationalen Gepflogenheiten oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen entspricht, nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
  2. Absatz 2Die Binnengrenze darf an jeder Stelle überschritten werden. Wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit geboten erscheint, ist der Bundesminister für Inneres im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen jedoch ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, daß für einen bestimmten Zeitraum auch bestimmte Abschnitte der Binnengrenze nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden dürfen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, in Erfüllung der aus der internationalen und europäischen Solidarität sowie dem Neutralitätsgesetz erwachsenden Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit den Grenzverkehr während der Dauer außerordentlicher Verhältnisse an bestimmten Grenzübergangsstellen oder Grenzabschnitten mit Verordnung ganz oder teilweise einzustellen. Hierüber ist binnen drei Tagen nach Erlassung dieser Verordnung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates herzustellen. Die Einstellung des Grenzverkehrs sowie die Aufhebung dieser Maßnahme sind unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2013

Gesetzesnummer

10005985

Dokumentnummer

NOR12065622

Alte Dokumentnummer

N4199657391J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/435/P10/NOR12065622