Bundesrecht konsolidiert: Sperrgebiet Großmittel § 2, Fassung vom 15.05.2022

Sperrgebiet Großmittel § 2

Kurztitel

Sperrgebiet Großmittel

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 623/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 44/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie von der Landeshauptstraße Nr. 159 entlang des Wiener Neustädter Kanals nach Sollenau verlaufende Straße, die in den Katasterplänen Blatt 1 und Blatt 3 durch eine beidseitig durchbrochene rote Linie gekennzeichnet wird, ist von der Erklärung zum Sperrgebiet ausgenommen.
  2. Absatz 2Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

10005968

Dokumentnummer

NOR40115167

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/623/P2/NOR40115167