Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Passverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6a
Inkrafttretensdatum
01.07.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PassV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Amtliche Vermerke
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz einsDie Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.
(2)Absatz 2Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die nicht oder nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;
die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.
Im RIS seit
23.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10005961
Dokumentnummer
NOR40236439