Bundesrecht konsolidiert: Passverordnung § 6a, tagesaktuelle Fassung

Passverordnung § 6a

Kurztitel

Passverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 861/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 326/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PassV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Amtliche Vermerke

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsDie Eintragung von personenbezogenen Daten in Reisepässen und Personalausweisen richtet sich nach den technischen Gegebenheiten, wobei der Möglichkeit der gesicherten Identitätsfeststellung der Vorrang einzuräumen ist.
  2. Absatz 2Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können in gültigen Reisepässen auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
    1. Ziffer eins
      Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
    2. Ziffer 2
      akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die nicht oder nicht zur Gänze auf der Personaldatenseite des Reisedokuments eingetragen werden können;
    3. Ziffer 3
      akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die auf Grund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;
    4. Ziffer 4
      medizinische Implantate;
    5. Ziffer 5
      die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
    6. Ziffer 6
      andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
    Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10005961

Dokumentnummer

NOR40236439

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/861/P6a/NOR40236439